Mitwirkungsorgane

Mitwirkungsorgane
Es geht um die Mitwirkung der Eltern in der Schule.
Ohne Eltern kann man keine Schule machen: Sie gehören dazu!
Das Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) gliedert sich wie folgt:

–   Klassenpflegschaft      (§ 11 SchMG)
–   Schulpflegschaft         (§ 10 SchMG)
–   Schulkonferenz          (§§ 4 + 5 SchMG)

Die Klassenpflegschaft wird auf dem 1. Elternabend nach den Sommerferien gewählt und gilt für ein Jahr, jeweils wieder bis zur 1. Sitzung nach den Sommerferien. Die Klassenpflegschaft ist Bindeglied zwischen den Eltern und der Schule. Die Schulpflegschaft setzt sich aus den Klassenpflegschaften und der Schulleitung zusammen. Sie wählen aus ihrer Runde den Schulpflegschaftsvorsitz und Stellvertretung. Danach werden die Vertreter für die Schulkonferenz gewählt. Weiterhin werden hier die Elternvertreter für die Fachkonferenzen ermittelt.  

Die Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist das oberste gemeinsame Mitwirkungsorgan der Schule. Hier arbeiten die Eltern-, Schüler- und Lehrervertreter zusammen. Die Schulkonferenz ist das Entscheidungsgremium für die Schule. Hier werden Beschlüsse für die Schule gefasst. Die Schulleitung führt den Vorsitz.

Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht. Die Eltern werden gegenüber der Schulleitung durch die Schulpflegschaft vertreten.
Wer sich für die Klassenpflegschaft interessiert, sollte auch das nötige Interesse für die Schule mitbringen. Sicherlich geht hierbei die eine oder andere Stunde Freizeit verloren. Alle Vertreter in den Mitwirkungsorganen sollten sich immer vor Augen halten, dass sie die Interessen sämtlicher Eltern bzw. Schüler und Schülerinnen wahrzunehmen haben und keine Einzelinteressen vertreten.

Ihre Ansprechpartner sind in diesem Schuljahr:

Vorsitzender der Schulpflegschaft:
Frau Weyer
(Heike(at)Weyer-online.de)

Stellvertretende Schulpflegschaftsvorsitzende:
Herr Coutellier